Satzung des Waldkindergarten Langenfeld e.V.
Übersicht
§ 01 Name und Sitz
§ 02 Vereinszweck
§ 03 Selbstlosigkeit
§ 04 Mitgliedschaft
§ 05 Finanzierung, Beiträge, Vereinsvermögen
§ 06 Organe des Vereins
§ 07 Vorstand
§ 08 Haftung
§ 09 Mitgliederversammlung
§ 10 Satzungsänderungen
§ 11 Niederschrift der Beschlüsse
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
§ 1 Name und Sitz
1) Der Verein trägt den Namen „Waldkindergarten Langenfeld e.V.“
2) Er hat seinen Sitz in Langenfeld.
3) Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht in Langenfeld eingetragen.
4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Wohlfahrtszwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 (§§ 51ff AO) in der jeweils gültigen Fassung.
2) Zweck des Vereins ist die sozialpädagogische Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern.
3) Der Vereinszweck ist insbesondere verwirklicht durch die Errichtung und den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder auf der Grundlage des KJHG und des GTK sowie deren gesetzlichen Nachfolgegesetzeswerke.
§ 3 Selbstlosigkeit
1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.
3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anteil des Vereinsvermögens erhalten.
4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
5) Die Voraussetzungen zur Anerkennung als finanzschwacher Träger und Elterninitiative nach GTK § 13 Abs. 4 werden vom Verein in den Stimmrechtsanteilen eingehalten.
§ 4 Mitgliedschaft
1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, insbesondere die Eltern der in der Einrichtung des Vereins betreuten Kinder, werden, die diese Satzung anerkennen und die in §§ 2 und 3 genannten Zwecke unterstützen. Der Verein hat ordentliche und außerordentliche Mitglieder.
a) Alle ordentlichen Mitglieder sind Erziehungsberechtigte, deren Kinder die Einrichtung besuchen.
b) Natürliche oder juristische Personen, die die Zwecke des Vereins fördern wollen, können außerordentliche Mitglieder werden.
Alle außerordentlichen Mitglieder haben kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
2) Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Bei Ablehnung seiner Aufnahme hat der Bewerber das Recht innerhalb einer Frist von 4 Wochen die nächste Mitgliederversammlung anzurufen, die über das Aufnahmebegehren mit einfacher Mehrheit entscheidet.
Mit Aufnahmebestätigung in den Verein erhält das Mitglied ein Exemplar der Vereinssatzung und der Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder.
3) Die Mitgliedschaft erlischt mit Austritt, Ausschluss oder Tod, im Falle einer juristischen Person durch deren Löschung aus dem Register. Mit dem Ende der ordentlichen Mitgliedschaft im Verein endet auch das Anrecht für einen Kindergartenplatz für deren Kinder.
4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Kindergartenjahres möglich, es sei denn, der frei werdende Platz wird durch Aufnahme eines anderen Kindes übergangslos belegt. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung beim Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten. Die Rechte und Pflichtend der ordentlichen Mitgliedschaft erlöschen dann ebenfalls mit Ablauf des Kindergartenjahres. Das Kindergartenjahr beginnt am 01.08. eines Kalenderjahres und endet am 31.07. des folgenden Kalenderjahres.
5) Bei Austritt des Kindes aus der Einrichtung zum Ende des Kindergartenjahres geht die ordentliche Mitgliedschaft automatisch in eine außerordentliche Mitgliedschaft über, sofern die Mitgliedschaft nicht fristgerecht gekündigt wurde.
6) Jedes ordentliche Mitglied ist verpflichtet aktiv und unentgeltlich Mitarbeit zur Unterstützung der Vereinszwecke zu leisten (Elternarbeit). Außerordentliche Mitglieder können hieran teilhaben.
Die Elternarbeit gliedert sich auf in Vorstandsarbeit sowie sonstige notwendige Arbeiten, die zum Erhalt und zur Fortentwicklung der Einrichtung dienen. In welchem zeitlichen Umfang Elternarbeit zu leisten ist, wird bedarfsorientiert im Rahmen der Mitgliederversammlung festgelegt. Ein Arbeitsstunden-Regelwerk regelt die Anerkennung und Dokumentation der Elternarbeit. Die Elternarbeit wird mit einem Geldwert je Stunde, der von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, bewertet. Nicht geleistete Elternarbeit kann am Ende des Kindergartenjahres mit Zahlungsaufforderungen des entsprechenden Geldgegenwertes belegt werden.
7) Wenn ein Mitglied gegen die Zwecke, Interessen und Ansehen des Vereins schwerwiegend verstoßen hat oder für 3 Monate trotz Mahnung mit dem Beitrag im Rückstand bleibt und/oder seinen von der Mitgliederversammlung festgelegten Beitrag zur aktiven Mitarbeit nicht leistet, so kann es durch den erweiterten Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 2 Wochen Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden.
§ 5 Finanzierung, Beiträge, Vereinsvermögen
1) Die Finanzierung der Arbeit des Vereins erfolgt aus Mitgliedsbeiträgen.
2) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Mitgliedsbeiträge der ordentlichen Mitglieder setzen sich zusammen aus einem pro Familie jährlichen zu entrichtenden Vereinsbeitrag sowie einem pro Kind monatlich zu entrichtenden Elternbeitrag, der zum Ausgleich des Trägeranteils dient.
Außerordentliche Mitglieder zahlen einen jährlichen Vereinsbeitrag.
In Härtefällen entscheidet auf Antrag der erweiterte Vorstand über den Erlass oder die Stundung von Beiträgen. Eine Rückerstattung von bereits gezahlten Mitgliedsbeiträgen bei Austritt oder Ausschluss aus dem Verein ist ausgeschlossen.
Für die Mitgliedsbeiträge besteht eine Bringschuld. Der Vereinsbeitrag wird jährlich, die Elternbeiträge werden monatlich, im Voraus per Lastschriftverfahren eingezogen. Der erweiterte Vorstand kann eine Sicherstellung verlangen, die bei der Kassiererin/ bei dem Kassierer zu hinterlegen ist.
3) Der Verein kann im Rahmen seines Zweckes auch Eigentum erwerben.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
Der Vorstand
Die Mitgliederversammlung
§ 7 Vorstand
1) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind 1. und 2. Vorsitzender und Schriftführer, die den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2) Der erweiterte Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, einem Kassenführer, einem Schriftführer und den gewählten Beisitzenden (mindestens einer).
Wählbar sind ordentliche Mitglieder, sofern sie nicht zugleich Angestellte der Einrichtung sind.
3) Der erweiterte Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Die/der Vorsitzende wird in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Nach Ablauf ihrer regulären Amtszeit bleiben die Mitglieder des erweiterten Vorstandes so lange im Amt, bis ihre jeweiligen Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können. Die Abwahl von Mitgliedern des erweiterten Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ist möglich.
4) Dem erweiterten Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Der erweiterte Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der erweiterte Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.
5) Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt, jedoch mindestens 1 x im Monat. Einladungen erfolgen durch den Vorsitzenden, bei Verhinderung in dringenden Fällen auch durch den stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 7 Tagen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Es können nachträglich zusätzliche Punkte bis zum Zeitpunkt der Sitzung in die Tagesordnung aufgenommen werden, sofern der erweiterte Vorstand dem mit einfacher Mehrheit zustimmt. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des erweiterten Vorstands satzungsgemäß eingeladen wurden und mehr als die Hälfte der Mitglieder des erweiterten Vorstands anwesend ist.
6) Der erweiterte Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
7) Beschlüsse des erweiterten Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch ohne Sitzung gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich, fernmündlich oder auf andere Weise erklären. Derart gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei Mitgliedern des erweiterten Vorstands zu unterzeichnen.
§ 8 Haftung
Der Verein schließt aus, dass er im Schadensfall (auch bei Fahrlässigkeit) den erweiterten Vorstand in enge Haftung nimmt.
§ 9 Mitgliederversammlungen
1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist mit einer 2/3 Mehrheit des erweiterten Vorstands einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt wird.
3) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich durch die/den Vorsitzende/n oder seine(n)/ihre Stellvertreter/in unter Wahrung der Einladungsfrist von mindestens 14 Tagen, in dringenden Fällen einer Woche. Hierbei gilt der Poststempel oder der Nachweis im E-mail-Konto.
4) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben und Tätigkeitsfelder des Vereins zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgang übertragen wurden. Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und die Entlastung des erweiterten Vorstandes schriftlich vorzulegen. Zur Prüfung der Rechnungsführung wählt sie zwei Kassenprüfer oder prüferinnen, die weder dem erweiterten Vorstand oder einem vom erweiterten Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen. Diese haben jederzeit das Recht, die Buchführung zu prüfen und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht zu erstatten. Vor der Entlastung des Vorstandes muss der Mitgliederversammlung der Prüfungsbericht vorgelegt werden.
Sie bestellt zwei Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand oder einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Verein sein dürfen, um die Buchführung zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
Die Mitgliederversammlung entscheidet auch über:
- Festlegung der aktiven Mitarbeit der Vereinsmitglieder;
- Satzungsänderungen;
- Auflösung des Vereins;
- Ordnung der Tageseinrichtung für Kinder;
- den jährlich vom erweiterten Vorstand vorzulegenden Haushaltsplan;
- Beitragsfestsetzung;
- Genehmigungen aller Geschäftsordnungen, mit Ausnahme der Geschäftsordnung des Vorstands
5) Jede Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß eingeladen wurden. Stimmberechtigt ist jedes ordentliche Mitglied. Die Anzahl der Stimmen eines ordentlichen Mitglieds richtet sich nach der Anzahl seiner Kinder, die in der Einrichtung einen Kindergartenplatz haben. Ordentliche Mitglieder können, falls sie an einer Mitgliederversammlung nicht persönlich teilnehmen, ihre Stimme vor einer Abstimmung schriftlich abgeben. Eine Übertragung des Stimmrechts auf eine andere Person kann nicht erfolgen.
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine weitere Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder beschlussfähig.
6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
§ 10 Satzungsänderungen
1) Für die Satzungsänderung ist eine Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext der Einladung beigefügt wurden.
2) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- und Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der erweiterte Vorstand per Beschluss von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen sind den
Mitgliedern alsbald mitzuteilen.
§ 11 Niederschrift der Beschlüsse
Die im erweiterten Vorstand und in den Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter oder der leiterin soweit dem oder der Protokollführenden der Sitzung zu unterzeichnen.
§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbildung
1) Für den Beschluss der Auflösung ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. Über die Auflösung des Vereins darf nur dann abgestimmt werden, wenn dieser Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung angekündigt und eine besondere Einladungsfrist von mindestens vier Wochen eingehalten wurde.
2) Bei Auflösen des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband NW e. V., der es ausschließlich und unmittelbar für
gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden
hat.
Datum der Verabschiedung
Unterschrift Versammlungsleiter, -leiterin
Unterschrift Protokollführer, -führerin